Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Radioaktive Stoffe als Gefahrgut

Radioaktive Stoffe und Güter
In der Klasse 7 des Gefahrgutverzeichnisses sind radioaktive Stoffe klassifiziert.
Hier gelten besondere Bestimmungen um Mensch, Umwelt und Sachgegenstände vor Schäden zu schützen.
Die Besonderheiten bei Radioaktivität: man sieht die Gefahr nicht, man riecht oder spürt sie nicht.
Radioaktive Stoffe und Güter unterliegen, abgesehen von den allgemeinen Transportbedingungen, auch besonderen Vorschriften.
Hierbei ist zu beachten, dass es verkehrsträgerübergreifend (IATA, IMDG, ADN, ADR und RID) zu weiterreichenden Einschränkungen bzw. Abweichungen kommen kann.
Streng genommen ist der radioaktive Zerfall, ob kosmisch oder auch terrestrisch, Bestandteil des täglichen Lebens.
Zu Beginn der Entdeckung von Radioaktivität entstanden unzählige Marketingstrategien, die die „strahlende Wirkung“ von Radioaktivität für sich nutzen wollten.
Ob in Zahnpasta, Wundsalben, als Mundwasser, im Nagellack oder in Glasperlen für den „strahlenden Auftritt bei jeder Feierlichkeit“.
In vielen Kellern lagern daher noch heute radioaktive Stoffe, die vor Jahrzehnten eingelagert und nie wieder angefasst wurden, zum Beispiel bis 1960 hergestellte, selbst leuchtende Uhrzeiger (226Ra) oder die Sportuhren aus den 1990er Jahren, die viele bestimmt noch im Schrank haben.
Worum geht es?
In diesem Artikel dreht sich alles um den Versand radioaktiver Güter.
Wir betrachten die verschiedenen Arten radioaktiver Stoffe und unterscheiden die einzelnen Versandstückarten.
Einteilung radioaktiver Stoffe
Betrachtet man radioaktive Stoffe, so gibt es Stoffe
– mit geringer spezifischer Aktivität (Abstufung hier in LSA-I bis LSA-III),
– oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II),
– spaltbare Stoffe,
– radioaktive Stoffe in begrenzter Stoffmenge und
– gering dispergierbare Stoffe.
Die spezifische Aktivität ist die Aktivität bezogen auf die Masse oder das Volumen eines radioaktiven Stoffes in Bequerel je Kilogram [Bq/kg] bzw. Bequerel je Liter [Bq/L].
Oberflächenkontaminierte Gegenstände sind feste Gegenstände, die nicht selbst radioaktiv sind, die aber auf ihrer Oberfläche verteilte radioaktive Stoffe aufweisen.
Zu den spaltbaren Stoffen zählen Stoffe, die ein spaltbares Nuklid enthalten. Dies sind u.a. unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran.
Grundlagen für den Transport
Täglich werden Medizinprodukte (z.B. 99mTc) oder gar Brennstäbe (238Uran) über verschiedene Wege, wie z.B. über die Straße, im Flugzeug oder mit der Bahn befördert.
Neben den „herkömmlichen“ Strahlungsarten (n-, α-, β- und γ-Strahlung) gibt es noch die ionisierende Strahlung.
Die ionisierende Strahlung ist eine „Begleiterscheinung“ der Alphastrahlung und hat die Eigenschaft Stoffe ebenfalls zu ionisieren und somit die Strahlungswirkung zu
verstärken.
Transportanforderungen
Ein wichtiger Faktor zur Bestimmung der Transportanforderungen ist die Dosisleistung an der Außenseite des Versandstückes.
Die Dosisleistung berechnet sich aus der abgegebenen Strahlendosis in Sievert (Sv) je Zeiteinheit in Stunden (h).
Aus der Dosisleistung leitet man den Transportindex (TI) ab.
Der ermittelte TI dient als Grundlage zur Bestimmung der Transportanforderungen für:
– I-Weiß
– II-Gelb
– III-Gelb
Eine weitere Grundlage zur Bestimmung des Versandstücktyps sind die jeweils vorliegenden Formen des radioaktiven Stoffes.
Hier unterscheidet man:
– Special form: Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder ein nicht ausbreitungsfähiger, fester, radioaktiver Stoff oder eine dicht verschlossene Kapsel, welche einen radioaktiven Stoff enthält und besondere Anforderungen erfüllt.
– Other form: Ein radioaktiver Stoff, der per Definition nicht der „special form“ entspricht, wird als „other form“ eingestuft.
Versandstücktypen
Jeder radioaktive Stoff benötigt definierte Verpackungen und Anforderungen an diese.
Generell unterteilt man Versandstücke in folgende Kategorien:
– freigestelltes Versandstück
– Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1-Versandstück)
– Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-3-Versandstück)
– Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3-Versandstück)
– Typ A – Versandstück
– Typ B(U) – Versandstück
– Typ B(M) – Versandstück
– Typ C – Versandstück
Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen jedoch noch weiteren Vorschriften.
Freigestelltes Versandstück
Radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate und leere Versandstücke können in freigestellten Versandstücken transportiert werden, vorausgesetzt, sie weisen keinerlei äußere Kontamination auf und haben an jedem Punkt der Außenfläche nicht mehr als 5µSv/h Dosisleistung.
Industrieversandstück (Typ IP-1 bis Typ IP-3)
Die verschiedenen Industrieversandstücke können für Stoffe geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierte Stoffe verwendet werden.
Typ A-Versandstück
Für Typ A-Versandstücke gelten spezifische Grenzwerte des radioaktiven Stoffes und sind für radioaktive Stoffe mit maximal einzuhaltenden Grenzwerten und je Radionuklid definiert.
Hier kommt auch die Eigenschaft des vorliegenden, zu versendenden Stoffes („Special form“ oder „other form“) zum Tragen.
Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke
Diese beiden Versandstückarten dürfen das 106-fache der Freigrenzen für „other form“ und das 3×103 -fache der „special form“ enthalten.
Typ C-Versandstück
Typ C-Versandstücke werden für radioaktive Stoffe ab einer bestimmten Aktivität eingesetzt.
Strahlenschutzprogramm
Jeder Transport von radioaktiven Gütern ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen.
Dies sichert die angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen und der damit verbundenen maximal zu gewährleistenden Sicherheit während des Transports für Personen, Sachwerte und die Umwelt.
Dieser Schutz wird unter Anderem erreicht durch:
– dichte Umschließung des radioaktiven Inhalts,
– Kontrolle der äußeren Dosisleistung,
– Verhinderung der Kritikalität und
– Verhinderung von Schäden durch Hitze.
Nicht zu vergessen die „3 A“ des Strahlenschutzes:
– Abstand
– Abschirmung
– Aufenthaltsdauer
Auch rechtlich ist die Sicherung nachvollziehbar aufzusetzen. Ob u.a. mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), dem
Atomgesetz (AtG) oder der Atomrechtlichen Abfallverordnung (AtAV).
Es gibt mit Pharmazie und Medizin, Kernkraftwerke, Forschungseinrichtungen und eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen, die radioaktive Stoffe und Güter versenden.
Nutzen Sie unser Wissen und unsere Expertise beim Versand von radioaktivem Material.