Schulungen und Training

Schulungen und Trainings nach IATA DGR / IMDG-CODE / ADR

Termine 2024

Grundkurs

TB C (F) mit / ohne Radioaktiv

Frankfurt

19.02. – 23.02.2024
23.09. – 27.09.2024

Hannover

08.01. – 12.01.2024


Hamburg

18.03. – 22.03.2024
25.11. – 29.11.2024

Nürnberg

04.03. – 08.03.2024


Termine 2024

Refresher

TB C (F) mit / ohne Radioaktiv

Frankfurt

08.01. – 09.01.2024
10.01. – 12.01.2024
22.01. – 24.01.2024
14.02. – 16.02.2024
15.04. – 17.04.2024
13.05. – 15.05.2024
02.09. – 03.09.2024
04.09. – 06.09.2024
09.09. – 11.09.2024
07.10. – 08.10.2024
09.10. – 11.10.2024
04.11. – 05.11.2024
06.11. – 08.11.2024

Hannover

15.01. – 16.01.2024
17.01. – 19.01.2024
05.02. – 06.02.2024
07.02. – 09.02.2024
18.09. – 20.09.2024








Hamburg

30.01. – 01.02.2024
26.02. – 27.02.2024
28.02. – 01.03.2024

Nürnberg

11.03. – 12.03.2024
13.03. – 15.03.2024
10.04. – 12.04.2024

Sie möchten sich oder Ihre Kollegen:innen anmelden?

Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unseren Trainern auf. Diese können Ihnen alle Fragen zum Thema Schulungen und Training beantworten.

Schulungen gemäß IATA DGR
IATA Lufttransport

Unsere anerkannten Schulungen richten sich an verantwortliche Unternehmen und Dienstleister, wie etwa Logistikbetriebe, Spediteure und Frachtagenten. Eine DGR-Schulung ist für alle Mitarbeiter entsprechend ihrem Aufgabenbereich notwendig, die am Transport und der Abfertigung von Luftfrachtgut beteiligt sind, etwa indem sie Güter verpacken oder die Papiere für den Transport vorbereiten.

Unsere Grundkurse und Refresher TB C entsprechen der alten Personalkategorie 3 und die Grundkurse und Refresher TB F entsprechen der ehemaligen Personalkategorie 6.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Ihre Mitarbeiter zu Lehrgängen anmelden wollen, wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen vom Team Training unter nachfolgender Mailadresse: training@dgm-deutschland.de

Schulungen gemäß IMDG-Code
IMDG-Code Unterweisung nach 1.3
IMDG-Code Unterweisung nach 1.3

Ebenso wie das ADR schreibt auch der IMDG-Code regelmäßige Schulungen für alle Personen vor, die am Transport gefährlicher Güter auf See beteiligt sind – dazu zählt ausdrücklich auch das Landpersonal.
Die genauen Richtlinien hierfür finden sich in Kapitel 1.3 IMDG.
Für die Ausbildung von Seeleuten und Besatzungsmitgliedern gelten eigene Vorschriften nach dem sogenannten STCW-Abkommen.

Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 IMDG richtet sich an alle Personengruppen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgut im Schiffsverkehr wahrnehmen.
Die Schulung vermittelt zunächst die wichtigsten Grundkenntnisse über die Einstufung und Klassifizierung gefährlicher Güter, Stoffe und Abfälle und deren toxikologische Eigenschaften.
Ein besonderer Fokus wird dabei auf Meeresschadstoffe gelegt.
Anschließend werden die nötigen Voraussetzungen für den sicheren Transport von Gefahrgut auf See behandelt.
Dazu zählt unter anderem die korrekte Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung von Versandstücken und Containern sowie das Vorbereiten der Beförderungsdokumente.
Wichtige Inhalte sind darüber hinaus die Sicherheit beim Be- und Entladen gefährlicher Güter, das Erstellen entsprechender Stau- und Ladepläne, sowie lokale Hafenordnungen. Auch Maßnahmen im Ernstfall, etwa das richtige Vorgehen bei Unfällen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen, werden erläutert.
Über die Unterweisung nach IMDG 1.3 erhalten alle Teilnehmer eine Bescheinigung.
Die zuständigen Behörden können entsprechende Schulungsnachweise jederzeit einfordern.

Schulungen gemäß ADR
ADR Gefahrgutvorschriften nach ADR 1.3
ADR Gefahrgutvorschriften nach ADR 1.3

Das ADR regelt die Ausbildung und Schulung von Fahrern und anderen beteiligten Mitarbeitern.
Fahrer von Gefahrguttransporten benötigen in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein nach ADR 8.2.1.
Doch nicht nur Fahrer müssen umfassend geschult werden, sondern auch alle weiteren Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung von Transporten zu tun haben, etwa indem sie Gefahrgut verpacken oder bezetteln.
Doch nicht nur Fahrer müssen umfassend geschult werden, sondern auch alle weiteren Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung von Transporten zu tun haben, etwa indem sie Gefahrgut verpacken oder bezetteln.
Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, benötigen nach dem ADR außerdem einen eigenen Gefahrgutbeauftragten.
Für Sie als Unternehmer ist es daher unerlässlich, Ihre Mitarbeiter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Verstöße gegen das ADR können empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Laut ADR müssen nicht nur Fahrer im Umgang mit gefährlichen Gütern geschult sein, sondern jegliche Mitarbeiter, die am Transport beteiligt sind.
Die ADR-Schulung nach dem Kapitel 1.3 des Abkommens richtet sich daher an alle Personen, die in Ihrem Unternehmen mit der Vorbereitung von Gefahrgütern zum Transport zu tun haben, also etwa mit der Verpackung, Befüllung von Containern und Tanks oder mit Ladevorgängen.
Darüber hinaus ist sie in bestimmten Fällen auch für Fahrer relevant – und zwar wenn gefährliche Güter nur in begrenzten Mengen transportiert werden, die keiner speziellen ADR-Bescheinigung bedürfen.
Wichtig ist: Sämtliche Mitarbeiter müssen gemäß ihrem Aufgabenbereich unterwiesen werden, noch bevor sie mit ihrer Tätigkeit beginnen.
Die ADR-Schulung 1.3 nimmt Bezug auf alle Vorschriften und Normen der aktuell gültigen Version des ADR.
Die Teilnehmer erfahren unter anderem, welche Gefahrgutklassen es gibt und mit welchen Warnzeichen diese zu kennzeichnen sind.
Darüber hinaus wird der Ablauf einer Gefahrgutbeförderung im Detail erörtert, von den Begleitpapieren über das Be- und Entladen bis hin zu Maßnahmen bei Unfällen.
Wichtig: Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss die ADR-Schulung nach Kapitel 1.3 mindestens im Zweijahres-Rhythmus wiederholt werden.

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