DGM Deutschland GmbH

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DGM Deutschland GmbH

mit Kundeninformationen und Widerrufsbelehrungen für Verbraucher

für die Bestellung als externer Gefahrgutbeauftragter

Stand: 16. Oktober 2023 


  1. Geltung 
  1. Die folgenden besonderen Geschäftsbedingungen gelten für die, im Zusammenhang mit der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten erbrachten Leistungen der DGM Deutschland GmbH.  
  1. Neben diesen besonderen Geschäftsbedingungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DGM Deutschland GmbH (abrufbar unter: https://dgm-deutschland.de/agb) und werden Bestandteil der Verträge mit der DGM Deutschland GmbH. 
  1. Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten wird nur gegenüber Kunden angeboten, die Unternehmer sind (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“). 
  1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 
  1. Die vertraglich vereinbarten Überwachungszeiträume legt der Auftraggeber fest. Er ist gesetzlich verpflichtet, diese eigenständig bei Bedarf zu erweitern, sofern diese nicht genügen, den Betrieb ausreichend zu überwachen. 
  1. Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften der Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt und nicht für die Durchführung selbst verantwortlich. 
  1. Im Rahmen seiner Überwachung ist der Gefahrgutbeauftragte lediglich für die Bereiche verantwortlich, die von ihm dokumentiert werden konnten. Bereiche, die von ihm nicht überwacht bzw. ihm nicht benannt wurden, liegen nicht in seinem Verantwortungsbereich. 
  1. Im Rahmen der Beratung des Gefahrgutbeauftragten bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter ist neben den Punkten, die der Gefahrgutbeauftragte selbst anspricht, der Kunde eigenständig für die Beförderung verantwortlich. Bei der Erstellung des Jahresberichtes ist zu berücksichtigen, dass auch der Auftraggeber verpflichtet ist, den Jahresbericht der Behörde auf deren Nachfrage vorzulegen bzw. fünf Jahre lang aufzubewahren. Dies führt der Gefahrgutbeauftragte auch durch, er ist aber lediglich für die Erstellung des Jahresberichtes in gebotener Frist verantwortlich. 
  1. Bezüglich Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der Beförderung gefährlicher Güter sichergestellt werden soll, ist es erforderlich, dass neben dem von dem Gefahrgutbeauftragten selbst angesprochenen Punkten der Auftraggeber selbst in der Verantwortung steht, Materialien zu klassifizieren sowie entsprechende Verzeichnisse hierüber zu führen und insbesondere bei Abfällen die Klassifizierung vorzunehmen. Hierbei steht der Gefahrgutbeauftragte lediglich beratend zur Verfügung. Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß ADR/RID/ADN 1.8.3.3 („Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf der Beförderungsmittel in besonderen Erfordernissen, in Bezug auf das befördernde Gut Rechnung zu tragen“) auf Informationen des Auftraggebers angewiesen. Werden diese nicht vorgelegt, liegt neben der dadurch resultierenden Verantwortung keine Haftung seitens des Gefahrgutbeauftragten vor. 

Bezüglich der Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter für das Be- und Entladen verwendete Material Überprüfungen vorgenommen werden, werden auch Randbereiche zum Thema „Flurförderfahrzeuge und weitere „Hilfsmittel „vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt. Diese ersetzen jedoch keine anderweitigen gesetzlichen Vorgaben seitens der Berufsgenossenschaft oder anderweitige Rechtsbereiche. 

Für das Einbinden von Verfahren einschließlich der damit verbundenen Dokumentationen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Auch hierbei steht der Gefahrgutbeauftragte lediglich beratend zur Verfügung. 

Bezüglich der ausreichenden Schulungen der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerke über diese Schulungen in der Personalakte ist zu bemerken, dass der externe Gefahrgutbeauftragte rechtlich keinen Zugang zu internen Personalakten hat. Somit ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, dem Gefahrgutbeauftragten entsprechende Dokumentationen vorzulegen und diese regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Personal, da der Gefahrgutbeauftragte als externe Person die betrieblichen Strukturen nur bedingt überwachen kann. Das bedeutet, dass die Betriebs- und Abteilungsleitung selbst für die Schulung der Mitarbeiter verantwortlich ist, diese dem Gefahrgutbeauftragten bei Bedarf anzuzeigen haben und der Gefahrgutbeauftragte im Rahmen seiner Funktion beratend zur Seite steht und auf Anweisungen die Schulungen durchführen kann. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen eine Unterweisung erhalten, müssen. Bezüglich der Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- und Entladens sich ereignen können, kann der Gefahrgutbeauftragte stichprobenartig die entsprechenden Verfahren kontrollieren. Für die Umsetzung einschließlich der damit verbundenen Haftungsrisiken ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellen von Berichten über Unfälle und Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder des Be- und Entladens sich ereignet haben, ist zu bemerken, dass diese dem Gefahrgutbeauftragten voll inhaltlich dargestellt werden, müssen, um ihn in der Arbeit nicht zu behindern. Dies ist gesetzlich gefordert. Sollten dem Gefahrgutbeauftragten die Informationen nicht vorgelegt werden, entbindet das den Gefahrgutbeauftragten lediglich von der Haftung bezüglich behördlicher Repressalien. Die Meldung von Ereignissen gemäß des Kapitels 1.8.5 ADR/RID/ADN sind hiervon ausgenommen. Diese müssen von dem Auftraggeber bzw. dessen beauftragter Person selbständig dem Bundesamt für Güterverkehr im Bedarfsfall zugeleitet werden. Sie sind nicht mit dem Unfallbericht des Gefahrgutbeauftragten zu verwechseln. 

Bezüglich der Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll, wird auf die Implementierung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen hingewiesen, die der Betrieb selbst zu vollziehen hat. Hierbei steht der Gefahrgutbeauftragte lediglich beratend zur Seite und kann im Bedarfsfall diese für den Kunden erstellen bzw. die Maßnahmen definieren. Auch hierbei müssen dem Gefahrgutbeauftragten vorherige Unfälle oder Abweichungen gemeldet werden. Sollte das nicht geschehen sein, entbindet es den Gefahrgutbeauftragten von jeglicher weiteren rechtlichen Verantwortung. 

Bezüglich der Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderung der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten ist zu bemerken, dass auch hier der Gefahrgutbeauftragte beratend zur Seite steht und die jeweiligen Subunternehmen dem Gefahrgutbeauftragten insbesondere vor neuen Dienstleistungen zu benennen sind. Bei den bereits eingesetzten Subunternehmen kann der Gefahrgutbeauftragte stichprobenartig über Dokumentationen, Beförderungspapiere oder Beförderungsgenehmigungen das Qualitätsmanagement begleiten. Bei Nichtvorlage von etwaigen Unterlagen oder Informationen ist der Gefahrgutbeauftragte nicht haftbar. 

  1. Bei der Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder bei Ver- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und -anweisungen verfügt, sei darauf hingewiesen, dass rechtlich grundsätzlich Betriebs- und Abteilungsleitung für die entsprechende Erstellung verantwortlich sind. Auch hierbei ist der Gefahrgutbeauftragte lediglich beratend tätig und kann im Einzelfall zusammen mit dem Unternehmen diese begleiten. Der Hinweis seitens des Gefahrgutbeauftragten, dass entsprechende Dokumentationen fehlen, entbindet ihn von weiteren Haftungsgrundlagen. Ebenso gilt dies bezüglich der Vollständigkeit der Verfahrens- und Arbeitsanleitungen, da dem Gefahrgutbeauftragten nur die Prozesse bekannt sein können, die ihm benannt werden. Werden ihm bestimmte Dokumentationen nicht vorgelegt bzw. sind die Prozesse nicht angezeigt und hinreichend formuliert worden, ist der Gefahrgutbeauftragte nicht in der Lage, die Vollständigkeit zu überprüfen. Hierbei ist der Auftraggeber in der alleinigen Verantwortung. 
  1. Beim Einführen von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Ver- oder Entladen der gefährlichen Güter müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter, die mit den Materialien zu tun haben, entsprechende Unterweisungen bekommen. Dies und daraus resultierende Maßnahmen sind Aufgabe der Betriebs- und Abteilungsleitung, wobei der Gefahrgutbeauftragte beratend zur Verfügung steht. Auch hierbei kann der Gefahrgutbeauftragte die Prozesse begleiten, die er im Rahmen seines Auftrages wahrnehmen kann. Beim Einführen von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstung sowie der Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen sind dem Gefahrgutbeauftragten sämtliche Transportsituationen darzustellen, wobei er im Rahmen seiner Beratung stichprobenartig Transporte kontrollieren kann. Sollten sie während seiner entsprechenden Kontrollzeiten vor Ort nicht kontrolliert werden können, da keine Transporte vorliegen, ist der Betrieb für die Einhaltung eigenständig verantwortlich. Der Gefahrgutbeauftragte kann nur durch seine entsprechenden Kontrollen Stichpunkte sammeln. Für das Einführen von Verfahren zur Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Be- und Entladens sind Verfahrens- und Arbeitsanweisungen mit den dazugehörigen Vorgaben von Checklisten zu implementieren. Diese sind gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, bilden jedoch die Grundlage einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation. Der Gefahrgutbeauftragte wird im Rahmen seiner Tätigkeit die Empfehlung zu Checklisten aussprechen. Neben dem Einführen von Verfahren ist der Betrieb für die Erstellung selbständig verantwortlich, so dass der Gefahrgutbeauftragte für die Einhaltung der Vorschriften selbst nicht verantwortlich ist. Lediglich der Hinweis, ob entsprechende Verfahren vorliegen, gehört zu seinem Aufgabenbereich. 
  1. Bezüglich des Vorhandenseins eines Sicherungsplanes ist der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet, dies zu überprüfen. Jegliche Erstellung von Sicherungsplänen ist Aufgabe des Auftraggebers. Der Gefahrgutbeauftragte steht wiederum beratend zur Verfügung. Es sei darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Schulung für Mitarbeiter gemäß den Vorgaben des ADR/RID/ADN erfolgen muss. Sie ist durch die Betriebs- und Abteilungsleitung zu vollziehen, wobei der Gefahrgutbeauftragte dies im Auftrag übernehmen kann. Die Umsetzung weiterer Rechtsbereiche, wie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz in diesem Fall, ist alleinige Aufgabe des Unternehmens, dies gilt ebenso wie der dazugehörige Datenschutz. Die Verantwortung hierfür trägt nicht der Gefahrgutbeauftragte. Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass sämtliche Transportdokumente, wenn sie durch die Funktion als Absender oder Beförderer vollzogen werden, eine Aufbewahrungsfrist von drei Monaten beinhalten. Dies ist durch das 

Kapitel 5.4.4 ADR/RID/ADN geregelt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber, wie vertraglich vereinbart, für die Gestellung eines Ansprechpartners eine schriftliche Erklärung abgibt, da der Gefahrgutbeauftragte bei der Überbringung der Daten nicht grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Geschäftsleitung zu informieren. Wird die Erklärung nicht vollzogen, wird nach der erstmaligen Begehung durch die Person, die die entsprechenden Protokolle gegenzeichnet, automatisch diese zum Ansprechpartner. 

  1. Im Rahmen der Vorgaben des § 9 des OWiG und § 14 des StGB mit den dazugehörigen einschlägigen Oberlandesgerichtsurteilen ist es erforderlich, durch den Betrieb über die Betriebs- und Abteilungsleitungen hinaus eigenverantwortlich tätige Personen schriftlich zu bestellen. Die schriftliche Bestellungsvorgabe ist durch den Auftraggeber selber durchzuführen. Der Gefahrgutbeauftragte steht ebenso für die Erstellung einer Bestellungsmatrix beratend zur Seite. 
  1. Sollte der Auftraggeber Absendertätigkeiten im Rahmen des § 18 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt wahrnehmen, wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich, insbesondere bei Abfällen vor Beförderungsbeginn, dieser das Beförderungspapier bzw. die damit verbundenen Daten dem Beförderer zu übergeben hat. Dies ist ebenfalls nachzuweisen und mindestens drei Monate aufzubewahren. 
  1. Im Rahmen der Begehung des Gefahrgutbeauftragten ist der Betrieb selbst gehalten, ihm so weitreichende Daten wie möglich zur Verfügung zu stellen und den Zugang nicht zu verweigern. Dies wird gesetzlich gefordert. Sollten im Rahmen der Begehung Fotodokumentationen durchgeführt werden, werden diese durch den Vertrag automatisch genehmigt. Sollte der Betrieb diesbezüglich Einwände haben, sind jene anzuzeigen und im Einzelfall mit dem Gefahrgutbeauftragten abzustimmen. Bei der Fotodokumentation wird lediglich auf etwaige Abweichungen Bezug genommen, so dass betriebsinterne Bestandteile wie Anlagen nicht erfasst werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Gefahrgutbeauftragte zusätzliches Personal einsetzen bzw. stellvertretende Regelungen aufbauen. Dies ist gemäß der Bundesdrucksache 821/10 sowie RSEB möglich, da der Ge- fahrgutbeauftragte sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen kann. Der Gefahrgutbeauftragte stellt sicher, dass Dritte einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragte haben. Sollten durch die Protokolle und Begehungen des Gefahrgutbeauftragten weiter über das Gefahrgutrecht hinausgehende Hinweise oder Empfehlungen gegeben werden, die u. a. den Bereich der Arbeitssicherheit des Gefahrstoffrechtes, des Gewässerschutzrechtes oder des Abfallrechtes etc. umfassen, begründet dies weder eine Vollständigkeit noch den Anspruch, dass hierbei die Dienstleistungen bereits wahrgenommen werden. Der Gefahrgutbeauftragte ist im Rahmen des § 8 Abs. 5 Nr. 4 GbV berechtigt, entsprechende Hinweise zu geben, die lediglich als Empfehlungen gegenüber dem Betrieb zu verstehen sind. Die jeweilige Umsetzung und der Abgleich der Informationen müssen mit den für den Bereich zuständigen Personen innerhalb des Betriebes seitens der Betriebs- und Abteilungsleitung selbst erfolgen. Für das Nichterkennen bzw. für fehlerhafte Interpretationen aus dem nicht den Gefahrgutbeförderungsgesetz betreffenden Bereich trägt der Gefahrgutbeauftragte keine Haftung. 
  1. Für die in dem Jahresbericht erfassten Mengen, die tabellarisch dargestellt werden, ist der Betrieb inhaltlich verantwortlich. Der Gefahrgutbeauftragte wird seine Einschätzung zu den beförderten Mengen dem Unternehmen vorlegen. Sollten diese nicht beanstandet werden bzw. nicht selbst zurückgemeldet werden können, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Der Gefahrgutbeauftragte muss die Daten bekommen, um gesetzlich seinen Anforderungen nachzukommen. Der Auftraggeber trägt für die Richtigkeit die alleinige Verantwortung.  
  1. Aktualisierungen werden rechtzeitig bekanntgegeben und gelten, sofern kein Widerspruch erfolgt, als akzeptiert.